Unsere Audio-Insights verwandeln Fachbeiträge in kompakte Podcast-Episoden. Die Inhalte basieren auf dem jeweiligen Artikel und werden von KI in einem Gesprächsformat aufbereitet – ideal für alle, die Wissen lieber hören als lesen.
Seit dem 2. August 2026 greifen die Transparenzpflichten der EU-KI-Verordnung (AI Act). In den Medien liest man verkürzt, Unternehmen müssten ab sofort alle mit KI erstellten Inhalte kennzeichnen. Das ist in dieser Pauschalität nicht korrekt. Für die meisten kleinen Betriebe ändert sich weniger, als die Schlagzeilen vermuten lassen – vorausgesetzt, man kennt die tatsächlichen Regelungen. Wir ordnen die Situation aus Sicht eines Betriebs mit 1 bis 50 Mitarbeitern ein.
Worum es geht
Die Kennzeichnungspflicht steht in Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689. Ziel ist nicht, den Einsatz von KI einzuschränken, sondern für Nutzer erkennbar zu machen, wann sie es mit künstlich erzeugten Inhalten oder mit einer KI zu tun haben. Der Artikel unterscheidet dabei klar zwischen zwei Rollen: den Anbietern von KI-Systemen (etwa OpenAI, Google oder Anthropic) und den Betreibern, also Unternehmen, die solche Systeme einsetzen. Ein kleiner Betrieb, der ChatGPT, Canva oder einen Chatbot nutzt, ist in aller Regel Betreiber – nicht Anbieter. Diese Unterscheidung entscheidet, welche Pflichten überhaupt greifen.
Vier Fälle – und welche Sie betreffen
1. Maschinenlesbare Markierung von KI-Output (Artikel 50 Abs. 2)
Wer synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte generiert, muss sicherstellen, dass die Ausgabe in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt erkennbar ist. Diese Pflicht trifft die Anbieter der KI-Systeme, nicht den anwendenden Betrieb. Als Betreiber müssen Sie hier nichts selbst umsetzen.
2. Chatbots und direkte Interaktion (Artikel 50 Abs. 1)
Setzen Sie ein KI-System ein, das direkt mit Personen kommuniziert – etwa einen Chatbot auf Ihrer Website oder einen Sprachassistenten im Kundenservice –, müssen die betroffenen Personen darüber informiert werden, dass sie mit einer KI interagieren. Diese Pflicht entfällt, wenn es ohnehin offensichtlich ist. Ein deutlich als „KI-Assistent” bezeichneter Chatbot erfüllt die Anforderung bereits.
3. Deepfakes (Artikel 50 Abs. 4)
Erzeugen oder verändern Sie Bild-, Ton- oder Videoinhalte so, dass sie täuschend echt wirken und reale Personen oder Ereignisse darstellen, müssen Sie offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Dies ist für die meisten Betriebe der praktisch relevanteste Punkt – etwa bei realistisch wirkenden KI-Bildern in der Werbung. Für künstlerische, satirische oder fiktionale Werke gilt eine abgeschwächte Form: Die Kennzeichnung ist Pflicht, darf aber die Darstellung des Werks nicht beeinträchtigen.
4. KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse (Artikel 50 Abs. 4)
KI-generierte Texte, die zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden, müssen gekennzeichnet werden – aber nur, wenn sie ohne menschliche Prüfung publiziert werden. Sichtet und verantwortet eine Person im Betrieb den Text vor der Veröffentlichung, entfällt die Pflicht.
Was das für den Alltag bedeutet
Für die tägliche Nutzung von KI im Betrieb besteht kein Grund zur Sorge. Die Wirtschaftskammer Österreich fasst es so zusammen, dass es sich lohnt, die neuen Regeln zu kennen und umzusetzen, ohne die Kommunikation grundlegend umzubauen. Konkret heißt das:
Keine Kennzeichnung ist nötig, wenn ein Mensch die KI-generierten Inhalte prüft und verantwortet, wenn die Inhalte nicht täuschend echt sind, oder wenn sie nur betriebsintern genutzt werden – etwa für Angebotsvorlagen oder interne Unterlagen. Eine mit KI-Unterstützung verfasste E-Mail, die Sie vor dem Versand prüfen, muss nicht gekennzeichnet werden.
Ein rechtlich unscharfer Punkt bleibt der Begriff „täuschend echt”. Er ist bislang nicht eindeutig definiert, und eine zentrale Prüfstelle gibt es derzeit nicht. Im Grenzfall liegt die Einschätzung beim Anwender. Genau deshalb kann eine freiwillige Kennzeichnung sinnvoll sein – als Vertrauenssignal und zur Absicherung.
Fristen und offene Punkte
Für neue KI-Systeme gilt die Kennzeichnungspflicht ab dem 2. August 2026. Für bereits bestehende Systeme läuft eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Bei Verstößen sieht die Verordnung Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Diese Höchstbeträge zielen auf schwere Verstöße großer Akteure, nicht auf den Kleinbetrieb, der eine Kennzeichnung übersieht.
Offen ist die nationale Umsetzung in Österreich: Eine zuständige Aufsichtsbehörde war zum Stichtag noch nicht eingerichtet. Unabhängig davon gelten die rechtlichen Anforderungen für Unternehmen bereits, da sie auch über Persönlichkeitsrechte durchsetzbar sind. Wie streng und wie häufig Verstöße tatsächlich geahndet werden, ist derzeit noch nicht absehbar.
Unsere Einschätzung
Der praktische Aufwand für kleine Unternehmen ist überschaubar. Für die meisten Betriebe genügen drei Schritte: prüfen, wo KI direkt mit Kunden kommuniziert (Chatbot, Sprachassistent) und dies transparent machen; bei täuschend echten KI-Bildern oder -Videos einen klaren Hinweis setzen; und sicherstellen, dass veröffentlichte KI-Texte vor der Publikation von einem Menschen geprüft werden. Ein Satz wie „Dieser Inhalt wurde mit Unterstützung von KI erstellt” reicht in der Regel aus.
Wer KI ohnehin strukturiert einsetzt – eingebettet in klare Prozesse statt punktuell –, hat die Transparenzfrage meist schon halb gelöst. Sinnvoll ist es, den KI-Einsatz im Betrieb einmal zu dokumentieren: Welche Tools werden wofür verwendet, und an welchen Stellen entsteht Kundenkontakt? Diese Übersicht beantwortet die meisten Kennzeichnungsfragen von selbst.
Häufige Fragen
Muss ich jeden mit ChatGPT geschriebenen Text kennzeichnen?
Nein. Solange ein Mensch den Text vor der Veröffentlichung prüft und verantwortet, besteht keine Kennzeichnungspflicht. Interne Texte und normale Geschäftskommunikation sind ohnehin nicht betroffen.
Muss ich KI-Bilder in meinen Social-Media-Beiträgen kennzeichnen?
Nur, wenn sie täuschend echt wirken und reale Personen oder Ereignisse darstellen. Ein erkennbar illustratives oder stilisiertes KI-Bild fällt in der Regel nicht darunter. Im Zweifel ist ein freiwilliger Hinweis die sichere Variante.
Braucht mein Website-Chatbot einen Hinweis?
Ja, wenn nicht ohnehin offensichtlich ist, dass es sich um eine KI handelt. Ein klar als KI-Assistent bezeichneter Chatbot erfüllt die Anforderung bereits.
Drohen kleinen Betrieben die Strafen von 15 Millionen Euro?
Diese Höchstbeträge betreffen schwere Verstöße und richten sich an große Akteure. Für kleine Unternehmen steht die praktische Umsetzung im Vordergrund, nicht die Sorge vor Maximalstrafen.
Ab wann gilt die Pflicht genau?
Für neue KI-Systeme seit dem 2. August 2026, für bestehende Systeme ab dem 2. Dezember 2026.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft. Er gibt den Stand von August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zur Einordnung Ihres KI-Einsatzes unterstützen wir Sie gern.
